Scheidungskosten berechnen – kostenlos & sofort
Berechnen Sie in wenigen Sekunden, mit welchen Anwalts- und Gerichtskosten Sie bei einer Scheidung rechnen müssen. Basierend auf dem aktuellen RVG und FamGKG.
Ratgeber Scheidungskosten 2026: Alles, was Sie wissen müssen
Alle Kostenfaktoren • Gesetzliche Grundlagen • Berechnungsformeln • Spartipps
Rechtsstand: Aktuelles KostBRÄG • FamGKG Anlage 2 • RVG § 13 • FamFG § 150 • EStG § 33
Was kostet eine Scheidung in Deutschland? – Der Überblick

Eine Scheidung kostet in Deutschland niemals nichts. Da das Familiengericht zwingend eingeschaltet werden muss und Anwaltszwang besteht, fallen immer zumindest Gerichtskosten und Anwaltsgebühren an. Die Gesamtkosten schwanken jedoch erheblich – je nach Einkommen, Vermögen, Kindern, Rentenanwartschaften und dem Grad der Einigkeit.
| Szenario | Typische Gesamtkosten | Besonderheit |
|---|---|---|
| Einfachste Scheidung (kurze Ehe, kein VA, kein Vermögen, 1 Anwalt) | ab ca. 900 – 1.500 € | Mindestverfahrenswert 3.000 € |
| Durchschnittliche einvernehmliche Scheidung | ca. 2.000 – 3.500 € | 1 Anwalt, Versorgungsausgleich |
| Gehobenes Einkommen + Vermögen, einvernehmlich | ca. 4.000 – 8.000 € | Vermögensanrechnung |
| Streitige Scheidung mit Folgesachen | 5.000 – 20.000 €+ | 2 Anwälte, Gutachten möglich |
| Sehr hohe Einkommen / Unternehmen / Immobilien | ab 15.000 € | Gutachten, Sachverständige |
Gesetzliche Grundlagen der Scheidungskosten

Die Kosten einer Scheidung sind in Deutschland vollständig gesetzlich geregelt. Folgende Gesetze sind maßgeblich:
| Gesetz | Abkürzung | Regelungsinhalt |
|---|---|---|
| Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen | FamGKG | Gerichtskosten in Scheidungsverfahren (Anlage 2: Gebührentabelle) |
| Rechtsanwaltsvergütungsgesetz | RVG | Anwaltsgebühren (§ 13, Anlage 2: Vergütungstabelle) |
| Gesetz über das Verfahren in Familiensachen | FamFG | Verfahrensrecht, Kostenverteilung (§ 150) |
| Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | GNotKG | Notargebühren |
| Einkommensteuergesetz | EStG | Steuerliche Behandlung von Scheidungskosten (§ 33) |
| Versorgungsausgleichsgesetz | VersAusglG | Regeln zum Versorgungsausgleich (§ 3 u.a.) |
| Bürgerliches Gesetzbuch | BGB | Güterrecht, Zugewinnausgleich (§§ 1363 ff.) |
| Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz | KostBRÄG | Aktuelle gesetzliche Gebührenerhöhung (ca. +6%) |
Wichtige Gesetzesparagrafen für Scheidungskosten
- § 43 FamGKG: Legt fest, wie der Verfahrenswert in Ehesachen zu bestimmen ist. Mindest: 3.000 €, Maximum: 1.000.000 €. Der Wert wird nach Ermessen des Gerichts festgesetzt.
- § 50 FamGKG: Regelt den gesonderten Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich (10% des 3-fachen Nettoeinkommens je Anrecht, mindestens 1.000 €).
- § 150 FamFG: Bestimmt die Kostenverteilung: Gerichtskosten werden zwischen den Parteien aufgehoben (je 50%). Jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Anwalts.
- § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 RVG: Enthält die Anwaltsvergütungstabelle. Beim Scheidungsverfahren fallen Verfahrensgebühr (1,3-fach) und Terminsgebühr (1,2-fach) an, zuzüglich 20 € Auslagenpauschale und 19% MwSt.
Verfahrenswert bei der Scheidung: So wird er berechnet

Der Verfahrenswert (früher: Streitwert) ist das Fundament aller Scheidungskosten. Sämtliche Gebühren – für Gericht und Anwalt – werden aus diesem Wert abgeleitet. Der Verfahrenswert ist nicht der Betrag, den man zahlen muss, sondern eine Bemessungsgrundlage, aus der die tatsächlichen Kosten über gesetzliche Tabellen abgelesen werden.
Formel zur Berechnung des Verfahrenswerts bei der Scheidung (§ 43 FamGKG)
Der Verfahrenswert setzt sich aus drei Komponenten zusammen:
| Komponente | Berechnung |
|---|---|
| Einkommensanteil | (Nettoeinkommen Ehemann + Nettoeinkommen Ehefrau – 250€ je Kind) × 3 Monate |
| Vermögensanteil | (Nettovermögen – Freibeträge) × 5% (je nach Gericht) |
| Versorgungsausgleich | Anzahl Rentenanrechte × 10% × 3-Monatseinkommen beider, mindestens 1.000 € (§ 50 FamGKG) |
| Gesamt-Verfahrenswert | Summe aller drei Komponenten • Minimum: 3.000 € • Maximum: 1.000.000 € |
Welches Einkommen zählt beim Verfahrenswert der Scheidung?
Als Einkommen zählen alle regelmäßigen Nettoeinkünfte zum Zeitpunkt der Antragseinreichung:
- Arbeitseinkommen (netto nach Steuern und Sozialabgaben)
- Elterngeld und Erziehungsgeld
- Kindergeld (je nach Gericht)
- Mieteinnahmen (netto)
- Renten und Pensionen
- Lohnersatzleistungen wie ALG I (je nach Gericht)
Nicht als Einkommen gewertet wird in der Regel:
- ALG II / Bürgergeld (meist nicht berücksichtigt, Ausnahme: OLG Bamberg)
- Einmalige Zahlungen wie Boni oder Steuerrückerstattungen
Eigentum & Vermögen bei der Scheidung: Einfluss auf den Verfahrenswert
Vorhandenes Vermögen kann den Verfahrenswert erhöhen. Das Gericht hat dabei Ermessen. In der Praxis gilt:
- Nettovermögen = Bruttovermögen minus Schulden und Verbindlichkeiten
- Abzug von Freibeträgen je Ehegatte (je nach OLG-Bezirk: 15.000 bis 64.000 €)
- Von dem verbleibenden Betrag werden 5% (selten 10%) angerechnet
- Das Ergebnis wird zum Einkommensanteil addiert
Gerichtskosten bei der Scheidung – Tabelle & Berechnung

Die Gerichtskosten werden nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) berechnet. Die Gebührentabelle in Anlage 2 weist für jeden Verfahrenswert eine Grundgebühr aus. Für die Scheidung wird diese mit dem Faktor 2,0 multipliziert (KV Nr. 1110 FamGKG).
Gerichtskostentabelle Scheidung 2026 (FamGKG Anlage 2) – Auszug
| Verfahrenswert bis € | Grundgebühr (1,0) € | Gerichtskosten (×2,0) € |
|---|---|---|
| 3.000 | 125,50 | 251,00 |
| 5.000 | 170,50 | 341,00 |
| 10.000 | 283,00 | 566,00 |
| 20.000 | 384,50 | 769,00 |
| 50.000 | 638,00 | 1.276,00 |
| 100.000 | 1.128,00 | 2.256,00 |
Gerichtskostenvorschuss: Wer zahlt was bei der Scheidung?
Derjenige, der den Scheidungsantrag einreicht (Antragsteller), muss die gesamten voraussichtlichen Gerichtskosten als Vorschuss einzahlen, bevor das Gericht überhaupt tätig wird. Erst nach Eingang dieses Vorschusses wird der Scheidungsantrag der Gegenseite zugestellt. Am Ende des Verfahrens werden die Kosten aufgeteilt (50/50). Die Gegenseite erstattet ihren Anteil. Der Vorschuss wird verrechnet.
Anwaltskosten bei einer Scheidung – Gebühren nach RVG

Die Anwaltskosten sind meist der größte Kostenfaktor einer Scheidung. Sie richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Scheidungsverfahren fallen standardmäßig zwei Gebührentatbestände an:
| Gebühr | Faktor | Rechtsgrundlage | Erläuterung |
|---|---|---|---|
| Verfahrensgebühr | 1,3 | VV Nr. 3100 RVG | Für die allgemeine anwaltliche Tätigkeit im Verfahren |
| Terminsgebühr | 1,2 | VV Nr. 3104 RVG | Für die Wahrnehmung des Scheidungstermins |
| Auslagenpauschale | 20 € | VV Nr. 7002 RVG | Für Porto, Kopien, Kommunikation |
| Mehrwertsteuer | 19% | § 14 UStG | Auf Gesamtbetrag (netto) aufgeschlagen |
So berechnen sich die Anwaltsgebühren bei der Scheidung
- Grundgebühr = Tabellenwert aus RVG Anlage 2 zum Verfahrenswert
- Verfahrensgebühr = Grundgebühr × 1,3
- Terminsgebühr = Grundgebühr × 1,2
- Netto = Verfahrensgebühr + Terminsgebühr + 20,00 € (Pauschale)
- Brutto = Netto + 19% MwSt
Versorgungsausgleich bei der Scheidung: Kosten & Berechnung
Der Versorgungsausgleich ist bei jeder Scheidung gesetzlich vorgeschrieben (§ 1 VersAusglG). Er gleicht die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und sonstigen Altersversorgungsansprüche zwischen den Ehegatten aus. Er wird automatisch vom Familiengericht durchgeführt, sofern er nicht wirksam ausgeschlossen wurde.
Was sind Rentenanrechte beim Versorgungsausgleich der Scheidung?
Ein Anrecht ist jede Form von Altersversorgungsanspruch:
- Gesetzliche Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung)
- Beamtenversorgung
- Betriebliche Altersvorsorge
- Riester-Rente & Rürup-Rente / Basisrente
- Private Rentenversicherungen mit Versorgungscharakter
- Berufsständische Versorgungen (z.B. Anwaltsversorgung, Ärzteversorgung)
Haben beide Ehegatten nur die gesetzliche Rentenversicherung: 2 Anrechte.
Hat einer noch eine betriebliche Altersvorsorge: 3 Anrechte.
Haben beide zusätzlich eine Riester-Rente: 5 Anrechte.
Folgesachen bei der Scheidung: Diese Kosten kommen dazu
Neben der eigentlichen Ehescheidung und dem Versorgungsausgleich können im Scheidungsverbundverfahren weitere Folgesachen mitverhandelt werden. Jede Folgesache erhöht den Verfahrenswert und damit die Kosten.
| Folgesache | Verfahrenswert | Rechtsgrundlage | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Kindesunterhalt | 12-facher Monatsbetrag | § 51 FamGKG | z.B. 600 €/Monat = 7.200 € |
| Ehegattenunterhalt | 12-facher Monatsbetrag | § 51 FamGKG | Bezogen auf den streitigen Betrag |
| Sorgerecht / Umgang | 20% des 3-Monatseink., max 5.000€ | § 44 FamGKG | Kürzlich auf 5.000€ Höchstwert angehoben |
| Zugewinnausgleich | Tatsächliche Forderung | § 43 FamGKG | Kann sehr teuer werden |
| Hausratsteilung | Regelwert 3.000 € | § 48 Abs. 2 FamGKG | Oft schnell gelöst |
Scheidungskosten senken: 10 wirksame Spartipps
- Einvernehmliche Scheidung anstreben: Der mit Abstand größte Hebel. Wer sich einigt, benötigt nur einen Anwalt. Die Anwaltskosten werden halbiert.
- Folgesachen außergerichtlich regeln: Alles, was in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt wird, hält die Gerichtskosten niedrig.
- Nur einen Anwalt beauftragen: Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist nur der Antragsteller zur Vertretung verpflichtet. Der andere kann ohne eigenen Anwalt zustimmen.
- Versorgungsausgleich notariell ausschließen: Dies kann den Verfahrenswert deutlich senken.
- Mediation statt Gerichtsverfahren: Oft günstiger als ein streitiges Gerichtsverfahren.
- Verfahrenskostenhilfe beantragen: Wer Berechtigung hat, kann die Kosten extrem verringern.
- Gerichtsbezirk kennen: Freibeträge schwanken je nach OLG-Bezirk.
- Frühzeitig Trennung dokumentieren: Sorgt für eine reibungslosere Abwicklung.
- Keine unnötigen Anträge: Alles reduzieren, was den Streitwert hochschaukelt.
- Rechtsschutzversicherung prüfen: Oftmals werden Folgekosten wie Mediationen teilweise gedeckt.
Scheidungskosten steuerlich absetzen – Was gilt seit 2013?
Seit dem 1. Januar 2013 sind Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar (§ 33 Abs. 2 EStG). Eine Ausnahme bestünde nur bei existenzbedrohenden Verfahren, was praktisch extrem selten ist.
Häufige Fragen zu Scheidungskosten (FAQ)
Die Scheidungskosten berechnen sich aus dem Verfahrenswert (3 × gemeinsames Nettoeinkommen). Daraus ergeben sich die Gerichtskosten nach GKG und die Anwaltskosten nach RVG (1,3 Verfahrens- + 1,2 Terminsgebühr + MwSt.).
Der Verfahrenswert ist die Berechnungsgrundlage für sämtliche Gebühren. Er beträgt in der Regel das Dreifache des gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommens. Vermögenswerte über dem Freibetrag und der Versorgungsausgleich können ihn erhöhen.
Ja! Bei geringem Einkommen können Sie Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Der Staat übernimmt dann die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise. Die Bewilligung erfolgt durch das Familiengericht.
Ja, erheblich. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht ein gemeinsamer Anwalt, der den Antrag stellt. Die Anwaltskosten fallen daher nur einmal an – das spart je nach Verfahrenswert mehrere hundert bis tausend Euro.
Eine einvernehmliche Scheidung dauert in der Regel 4–6 Monate ab Antragstellung (nach dem Trennungsjahr). Bei streitigen Scheidungen kann es deutlich länger dauern – bis zu mehreren Jahren.
Ja, vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Mindestens einer der Ehegatten muss anwaltlich vertreten sein, um den Scheidungsantrag stellen zu können. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein gemeinsamer Anwalt, was die Kosten extrem senkt.
Nein. Am Familiengericht herrscht genereller Anwaltszwang. Mindestens der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, benötigt zwingend einen Anwalt. Der andere kann, sofern es um eine Scheidung auf gegenseitigem Einvernehmen geht, die Anträge ohne einen eigenen Anwalt annehmen.
Nein. Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Gerichtskostengesetz (FamGKG) sind absolut gesetzlich festgelegt und bundesweit komplett identisch. Eine Online-Scheidung bedeutet lediglich eine digitale Kommunikation mit der zuständigen Kanzlei – eine Gebührensenkung findet dadurch nicht statt.
Nein. Neue gesetzliche Gebührenordnungen gelten prinzipiell immer nur für die Scheidungsanträge, die nach dem neu gesetzten Stichtag beim Familiengericht eingereicht wurden.
Rechtlich gesehen ja, denn Sie sind zur vollständigen Offenlegung verpflichtet. Gerichte gewähren glücklicherweise Freibeträge (meist ca. 30.000 € pro Partner), das darüber hinausgehende Reinvermögen (z.B. Immobilien, Aktien) steigert den Verfahrenswert in der Regel um ca. 5 %.
Bei sehr kurzen Ehen (Dauer unter drei Jahren) findet der Ausgleich nur auf expliziten Antrag überhaupt statt. Andernfalls kann er auch durch eine gemeinsame Scheidungsfolgenvereinbarung im Vorfeld notariell ausgeschlossen werden. Dadurch sinken die Gerichts- und Anwaltsgebühren um den Gegenstandswert der Anrechte.
Das eigentliche gerichtliche Scheidungsverfahren (sog. Ehesache) ist in den üblichen Vertragsbedingungen der meisten Versicherer fast immer explizit vom Versicherungsschutz ausgenommen. Einige wenige Premium-Verträge beinhalten eine Unterstützung für anknüpfende Folgesachen wie Erstberatungen oder Mediation.
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